Satzung

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Präambel

Der Bürgerverein Stuttgart-Zazenhausen hat sich die Aufgabe gestellt, die örtliche Lebensqualität zu erhalten und zu verbessern. Wir haben das Ziel, mit konsequenter, ehrlicher und ausdauernder Argumentation und Arbeit Veränderungsprozesse zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteiles anzustoßen und Verbesserungen nachhaltig zu erreichen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Bürgerverein Stuttgart-Zazenhausen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und -ziele

  1. Der Bürgerverein Stuttgart-Zazenhausen e.V. setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 3 dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und darin konstruktiv mitzuwirken.
  2. Vereinszweck im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist die
    • Förderung der Jugend- und Altenhilfe (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 4)
    • Förderung von Kunst und Kultur (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 5)
    • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 6)
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 7);
    • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 8)
    • Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 22)
    • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (AO, § 52, Abs. 2, Nr. 25;
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und finanzielle Förderung folgender Maßnahmen:
    • Gestaltung und Erhaltung von Treffpunkten und Spielplätzen für Kinder und Jugendliche sowie Unterstützung von Kinder- und Jugendgruppen,
    • Gestaltung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen der Nachbarschaftshilfe sowie Aufstellung von Sitzbänken,
    • Erhalt und der Erweiterung kultureller Angebote, · Stärkung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch aktive Beteiligung an der Biotoppflege und Biotopvernetzung, um Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu sichern und miteinander zu verbinden,
    • Erhaltung und Pflege der Kleindenkmale und der örtlichen Brunnen,
    • Durchführung von Let’s-Putz-Aktionstagen, Vorträge und Informationsveranstaltungen zu Themen des Klima- und Umweltschutzes,
    • Informationsveranstaltungen, Ankündigungen und Tätigkeitsberichte im Internet und in sozialen Medien, Organisation von Veranstaltungen, die das Gemeinschaftsgefühl stärken,
    • Verschönerung und Gestaltung von Bauwerken, Begrünung und Bepflanzung,
    • Mitwirkung beim Bestreben die Geschichte des Ortes lebendig zu halten, z.B. durch heimatkundliche Schriften und Bücher,
    • Verbesserung der Lebensqualität durch Stärkung der Verkehrssicherheit, Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs, Verminderung der Lärmbelästigung,
    • Förderung sozialer Belange,
    • Förderung des Zusammenhalts der Bürger,
    • Erörterung gemeinsamer Interessen mit benachbarten Vereinigungen sowie der Arbeitsgemeinschaft der Stuttgarter Bürgervereine (ASB).
  4. Die Verwirklichung der Vereinszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne § 57 AO erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
    Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben nur dann Stimmrecht, wenn sie Vereinsmitglieder sind.
  4. Verdienstvolle Vorsitzende des Vereins kann die
    Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet,
    • bei Auflösung des Vereins
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dessen Ende in schriftlicher Form im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB dem Vorstand vorliegen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses, der mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erfolgen muss, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
    Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
    • den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört;
    • andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt;
    • vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen) missbraucht;
    • vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.

      Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
      Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
      Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse, sofern vorhanden, mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt.

Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuss.

Der Verein kann sich für seine Organe eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Geschäftsordnung stellt Regeln für die Vereinsorgane und deren Arbeit auf.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. Beschlussfassung über alle Geschäfts- und Beitragsordnungen,
  6. Beschlussfassung über die Zahlung einer pauschalierten und angemessenen Vergütung an den Vorstand für seine Vorstandstätigkeit,
  7. Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/-vorsitzenden,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen sechs Wochen zu entsprechen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss Tagesordnung bezeichnen.

Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email beim Vorstand  einzureichen. Die Mitglieder können Dringlichkeitsanträge stellen. Die Dringlichkeit ist schriftlich oder per Email zu begründen. Bei Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 3. Vorsitzende.

Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung erfolgen im Grundsatz schriftlich und geheim. Sie können auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss per Akklamation oder Blockwahl stattfinden. Der Vorstand wie auch die Mitgliederversammlung kann Wahlvorschläge für das jeweils zu wählende Vereinsamt machen. Wahlberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit der beiden Erstplatzierten erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den beiden Erstplatzierten. Endet auch diese Wahl mit Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der 3. Vorsitzenden.

1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und 3. Vorsitzende/r bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und 3. Vorsitzende/r vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Verein endet das Vorstandsamt.

Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG gezahlt wird.

§ 11 Der Ausschuss

Zum Ausschuss gehören

die Vorstandsmitglieder nach § 10,

der/die Kassierer/Kassiererin,

der/die Schriftführer/in,

bis zu acht Beisitzer/innen.

Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Ausschusses im Amt. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

Die Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist möglich.

Mit dem Ausscheiden des Ausschussmitgliedes aus dem Verein endet das Ausschussamt.

Der Ausschuss hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 12 Protokollführung

Von der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Kassenprüfer

Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Ausschuss nach § 11 angehören dürfen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei der Feststellung von Mängeln ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon, Bankverbindung usw. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

siehe neuen § 3.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Stuttgart-Zazenhausen zu verwenden hat.

 


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2026 beschlossen und löst die Satzung vom 12.10.1987 ab.

Beitragsordnung

Beitragsordnung gemäß § 7 der Satzung

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

  2. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Vermeidung von Härtefällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds die Beitragshöhe reduzieren. Das Mitglied hat die für eine Reduzierung sprechenden Gründe gegenüber dem Vorstand glaubhaft zu machen.

  3. Der jährliche Beitrag an den Verein beträgt
    für Einzelmitglieder 10 €
    für Familienmitglieder pro Familie 10 €
    für juristische Personen 10 €.

  4. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.

  5. Die Beitragszahlung erfolgt mit einem Lastschriftmandat am 1. April jeden Jahres. Eventuell anfallende Stornogebühren gehen, soweit es das Mitglied zu verantworten hat, zu Lasten des Mitglieds.

  6. Eine Änderung der Bankverbindung, des Kontoinhabers, der Konto- oder IBAN-Nummer ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Anschrift sind ebenfalls unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

  7. Mitglieder, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. April jeden Jahres auf das unten genannte Vereinskonto. Bei Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.

    Beitragskonto des Vereins bei der Volksbank Zuffenhausen eG,
    IBAN: DE36 6009 0300 0430 0500 03, BIC: GENODES1ZUF.
    Kontoinhaber: Bürgerverein Zazenhausen e.V.

  8. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden.

  9. Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge treten zum 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

  10. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung.

  11. Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2026 beschlossen.