Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung der Genehmigungen

1. Folgende Änderung Nr. 04 des Flächennutzungsplan 2010 ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass von 26. November 2004 genehmigt worden:

Stadtbezirk Zuffenhausen -
Bereich nördlich der Zazenhäuser Straße

Darstellung einer ca. 0,54 ha großen geplanten Wohnbaufläche, früher Gemischte Baufläche/Bestand - siehe Übersichtsplan.


Maßgebend sind der Übersichtsplan im Maßstab 1:10000 vom 1. September 2000/1. April 2004 und der Erläuterungsbericht vom 1. April 2004, des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung.

Bebauungsplan im Stadtbezirk Zuffenhausen
tritt in Kraft

Aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:

Stadtbezirk Zuffenhausen -
Zazenhäuser Straße 105 (Zu 205)

Maßgebend ist der Bebauungsplan vom 1. September 2000. Es gilt die Begründung vom 1. September 2000. Geltungsbereich siehe Übersichtsplan.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nummern 2 und 3 sowie in den Fällen des §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen des §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der - GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart - geltend zu machen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Öffnungszeiten der Planauslage des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis mittwochs von 14 bis 15.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

Öffnungszeiten des Bürgerservice Bauen des Baurechtsamts: montags, dienstags, mittwochs von 8.30 bis 16 Uhr; don- nerstags von 8.30 bis 18 Uhr; freitags von 8.30 bis 12 Uhr.

Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und das Baurechtsamt sind mit dem öffentlichen Nahverkehr gut zu erreichen (z. B. S-Bahn-Haltestelle Stadtmitte, Stadtbahnhaltestelle Rathaus, Bushaltestellen Hauptstätter Straße Rathaus/Leonhardsplatz).

Stuttgart, 10. Dezember 2004
Bürgermeisteramt
In Vertretung: Matthias Hahn, Bügermeister

Amtsblatt Stuttgart, Nr. 51
Donnerstag, 16. Dezember 2004
www.stuttgart.de/amtsblatt

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